Mythos Makler: was kann er, was darf er? Teil 1

Collage aus Mann mit rotem Schal, Lorbeerenkranz, Handy und Laptop - Maklermythen

Vorurteile gegenüber Maklern gibt es einige. Aber treffen sie tatsächlich zu? In der Regel geht es darum, was ein Makler tun darf und was er tun kann. Lesen Sie hier, was an den Maklermythen wirklich dran ist.

Beim Immobilienverkauf lauern viele Tücken, die den Erfolg schmälern.

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Mythos 1: In Kaufverträgen tauchen oft unerlaubterweise Makleransprüche zur Provisionsvollstreckung auf, die dann aufwendig wieder entfernt werden müssen.

Das ist nicht richtig.

Eine Klausel zur Bestätigung der vereinbarten Provision wird nur dann in den Vertrag aufgenommen, wenn Käufer und Verkäufer dies einstimmig vertraglich festhalten möchten. Andernfalls werden nur die für den Vertrag üblichen Vereinbarungen im Vertrag festgehalten. Dass der Makler aus dem Kaufvertrag einen eigenen Anspruch erhält, kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vorkaufsrecht droht.

Mythos 2: Makler können und dürfen keine Rechtsberatung zum Verkaufs- und Kaufvertrag leisten. Das dürfen nur Rechtsanwälte.

Das ist teilweise richtig.

Nur Personen, denen es erlaubt ist, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, dürfen einfache juristische Sachverhalte prüfen. Eine solche Erlaubnis hat ein Immobilienmakler in der Regel nicht. Es sei denn, erst ist ausgebildeter Jurist. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2018 (BGH I ZR 152/17). Es können sich jedoch „gewisse Beratungspflichten zu rechtlichen und steuerlichen Standardfragen auf einem bestimmten Gebiet für den Makler im Einzelfall daraus ergeben, dass er sich – beispielsweise in seiner Werbung – einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung auf diesem Gebiet berühmt. Außerdem muss der Makler den Auftraggeber dann, wenn dieser hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf, anraten, insoweit fachmännischen Rat einzuholen.“

Mythos 3: Makler können keine technische Einschätzung der Immobilie abgeben, da sie keine Sachverständigen für Schadstoffe im Gebäude oder für Schäden an der Immobilie sind.

Das ist richtig.

Eigentümer, die ihre Immobilie auf Schäden und Schadstoffe untersuchen lassen möchten, müssen für diesen Zweck einen Sachverständigen beauftragen. Soll die Immobilie auch verkauft werden, ist es sinnvoll, einen Makler hinzuzuziehen. Denn Sachverständige können in der Regel keine Einschätzung abgeben, wie sich Schäden und Schadstoffe auf den Wert einer Immobilie auswirken. Lokale Qualitätsmakler haben in der Regel ein sehr gutes Netzwerk und können einen erfahrenen Experten empfehlen.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Oder wünschen Sie eine Beratung? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Yatakviju/Depositphotos.com

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