Immobilien übertragen – Das sollten Sie wissen

Gerade ältere Immobilieneigentümer stehen vor der Frage, was eigentlich mit ihrer Immobilie passieren soll, wenn sie mal nicht mehr da sind. Dabei stellt das Vererben eine gewöhnliche Methode dar, um das Eigentum später seinen Nachkommen zukommen zu lassen. Durch eine Schenkung findet die Übertragung auf andere schon zu Lebzeiten des eigentlichen Immobilieneigentümers statt. Wir verraten Ihnen, was Sie zu diesem Thema wissen sollten.

Die Gründe, die Eigentümer dazu bewegen ihre Immobilie schon zu Lebzeiten zu übertragen, sind unterschiedlich. Einige Eigentümer möchten ihren Nachkommen damit Erbschaftssteuern ersparen und andere sich damit ihre Rente aufbessern. Letzteres ist nämlich möglich, wenn die Immobilie gegen eine Versorgungsleistung übertragen wird. Bevor es zur Übertragung kommt, muss erst einmal der Wert der Immobilie ermittelt werden. Die Wertermittlung kommt üblicherweise durch das örtliche Finanzamt zustande. Dabei werden individuelle Besonderheiten der Immobilie nicht weiter berücksichtigt. Eigentümer können die Wertermittlung auch durch einen vereidigten Sachverständigen selbst vornehmen lassen. Das lohnt sich immer dann, wenn die individuellen Eigenheiten einer Immobilie, wie zum Beispiel ein marodes Dach, den Wert niedriger festsetzen lassen würden. Das ist wichtig für den Steuerfreibetrag.

Wenn Sie als Eigentümer mit ihrem Ehepartner in Ihrer Immobilie wohnen und Sie keine weiteren Nachkommen haben, ist die Schenkung in jedem Fall der Vererbung vorzuziehen. Denn für Ehegatten liegt der Steuerfreibetrag bei einer Schenkung einer selbstgenutzten Immobilie relativ hoch. Wohnen Sie nicht mit Ihrem Ehegatten in der Immobilie zusammen oder möchten Sie diese an andere Nachkommen verschenken, gelten unterschiedliche Steuerfreibeträge. Sie richten sich nach dem Wert der Immobilie und nach dem Verwandtschaftsgrad.

Es ergibt sich alle 10 Jahre ein neuer individueller Steuerfreibetrag. Schenkungen an Ehegatten sind bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Schenkungen an Kinder bis zu 400.000 Euro. An Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. An Großeltern und Eltern bis zu 100.000 Euro und an alle anderen Personen bis zu 20.000 Euro. Gerade wenn Ihre Immobilie noch mit Schulden belastet ist, sollten Sie lieber von einer Schenkung absehen. Denn der Beschenkte übernimmt auch automatisch die Schulden. Ein Erbe könnte nach Ihrem Tod noch ausgeschlagen werden, falls die Lasten zu hoch sind.

Entscheiden sich Eigentümer dazu eine Immobilie weiterhin selbst zu nutzen, nachdem sie sie schon verschenkt haben, können sie sich ein Wohnrecht sichern. Dieses Wohnrecht kann dann bis zu ihrem Ableben gelten. Der ursprüngliche Immobilieneigentümer sollte in dem Schenkungsvertrag auch unbedingt das Rückfallrecht festhalten. So drohen bei unerwarteten Vorkommnissen keine gravierenden Folgen. Die Vereinbarung in der Rückfallklausel kann vorsehen, dass das Eigentum in bestimmten Fällen wieder zurückgeht. Das kann hilfreich sein, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, er Insolvenz anmelden muss oder geschäftsunfähig wird.

Sie möchten Ihre Immobilie verschenken und vorher wissen, ob sich das lohnt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

 

Fotos: © alexraths/Depositphotos.com

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